5.3. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen der Handlung und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. Verstösst jemand gegen Normen des Strafge- - 18 -