5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 30'920.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 1. November 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 5.2. Das Gericht entscheidet über eine von der Privatklägerschaft anhängig gemachte Zivilklage u.a. dann, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).