70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Jedenfalls dürften solche Vermögenswerte nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verwendet werden, da der beschuldigten Person damit ermöglicht würde, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Nachdem dieser Punkt jedoch nur von der Beschuldigten angefochten worden ist, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz angeordneten Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten sein Bewenden. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.