Es ist anzumerken, dass die Vorinstanz die beschlagnahmten Fr. 3'000.00 als Deliktserlös bzw. Surrogat des Deliktsguts betrachtet hat (vorinstanzliches Urteil, E. 3.4.2.) und dies auch für das Obergericht erstellt ist. Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, wären entweder dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen oder, wenn dies nicht möglich ist, gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.