Damit erweist sich die Berufung der Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Vorinstanz hat angeordnet, dass das sichergestellte Bargeld von Fr. 3'000.00 gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden sei. Die Beschuldigte beantragt mit - 17 - Berufung, das Bargeld sei ihr sofort herauszugeben bzw. zurückzubezahlen.