Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 30 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.6. Zusammengefasst ist die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Zudem wird der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. Januar 2021 gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 6'000.00, widerrufen.