Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns im Sinne eines spürbaren Denkzettels deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll sie gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier eines geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik).