für das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO das Urteilsdispositiv massgebend ist (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 146 IV 311 E. 3.6.3; BGE 142 IV 129 E. 4.5.), hat es bei einer Probezeit von drei Jahren sein Bewenden. 3.5. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB), wobei das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheitsstrafe zu liegen hat. Andererseits sollte der Verbindungsbusse nicht nur symbolische Bedeutung zukommen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.; BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).