3.4.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Je grösser die Rückfallgefahr, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Beschuldigte von weiteren Delikten abgehalten wird. Die Vorinstanz hat aufgrund der hohen Rückfallgefahr für den in Rechtskraft erwachsenen bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten richtigerweise eine Probezeit von vier Jahren als angemessen erachtet und begründet, im Dispositiv jedoch nur drei Jahre angesetzt. Da - 16 -