als verbessert (vorinstanzliches Urteil, E. 6.3.2.). Vor dem Hintergrund, dass aufgrund des Verschlechterungsverbots für die Freiheitsstrafe von 8 Monaten der bedingte Vollzug gewährt wird, erweist sich der Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00 als erforderlich, um der hohen Rückfallgefahr der Beschuldigten zu begegnen. Somit ist die Widerrufsstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 6'000.00, zu vollziehen.