Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 8 Monaten dennoch bedingt ausgesprochen. Der bedingte Vollzug ist mit Berufung unangefochten geblieben, weshalb aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht darauf zurückzukommen ist (BGE 147 IV 167 E. 1.5.1 ff.). Im Hinblick auf die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erachtete die Vorinstanz die Legalprognose der Beschuldigten jedoch nur aufgrund des gleichzeitigen Widerrufs des bedingten Vollzugs der mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. Januar 2021 verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00