Die Beschuldigte geht zwar einer geregelten Arbeit nach. Jedoch konnten sie auch stabile finanzielle Verhältnisse nicht von erneutem Delinquieren während laufender Probezeit abhalten, zumal sie die vorliegend zu beurteilende Tat sogar in Ausübung ihrer Arbeit beging. Genauso wenig konnten sie ihre persönlichen Verhältnisse von der erneuten Begehung einer Straftat im einschlägigen Deliktsbereich abhalten. Bei der Beurteilung der Legalprognose kann der beruflichen und familiären Situation deshalb nicht in positiver Hinsicht Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 2.3).