Somit ist mit der Vorinstanz auf eine hartnäckige Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit der Beschuldigten gegenüber ihrer Vortat zu schliessen. Auch während des aktuellen Strafverfahrens zeigte sich die Beschuldigte - 15 - selbst in Bezug auf die bei ihr zu Hause aufgefundene Armkette nicht als geständig, verstrickte sich in unglaubhafte Aussagen und hat sich auch noch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, sie habe keinen Diebstahl begangen. Mithin kann weder von einer nachhaltigen Einsicht noch von einer aufrichtigen Reue ausgegangen werden, was sich hinsichtlich ihrer Legalprognose negativ auswirkt.