Vielmehr konnte sie die Beschuldigte nicht davon abhalten, erneut ein Vermögensdelikt zu begehen. Im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vorstrafe angesprochen, verharmloste die Beschuldigte ihre Straftat, einen mehrfachen Betrug beim Bezug von Arbeitslosenentschädigungen, und tat sie lediglich als sprachliches Missverständnis ab (act. 262), obschon sie sich selbst sehr gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse zuschreibt (act. 119). Somit ist mit der Vorinstanz auf eine hartnäckige Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit der Beschuldigten gegenüber ihrer Vortat zu schliessen.