Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten wäre die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 2 Jahren aufgrund der negativen Täterkomponente zu erhöhen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist. - 14 -