Des Weiteren hat sich die Beschuldigte trotz erdrückender Indizienlage weder geständig noch kooperativ gezeigt und ihre Tat mit Schutzbehauptungen hartnäckig zu leugnen versucht. Dies wirkt sich jedoch nicht zu ihren Lasten aus, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet.