3.3.2. Die Täterkomponente würde sich zudem straferhöhend auswirken. Die Beschuldigte ist wegen mehrfachen Betruges im einschlägigen Deliktsbereich vorbestraft. Aus dieser Verurteilung hat sie jedoch nicht die notwendigen Lehren gezogen und im Gegenteil noch während laufender Probezeit eine sehr schwerwiegende Straftat begangen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).