Insgesamt ist von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen, für welches in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren zuzüglich einer Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszusprechen wäre. Nachdem nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, ist eine Erhöhung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO).