sich in keiner direkten finanziellen Notsituation (act. 177, 262). Dass die Beschuldigte aus achtenswerten Gründen, in schwerer Bedrängnis, unter dem Einfluss oder Druck von Drittpersonen oder aus einer subjektiv als aussichtslos empfundenen Lage heraus gehandelt hätte, ist nicht erkennbar. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch ihr Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).