Dass die Beschuldigte aus rein monetären Beweggründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieses Motiv darf deshalb nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/ 2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über welches die Beschuldigte bei der Begehung des Diebstahls verfügt hat. Wie sie selbst ausführte, erzielte sie im Tatzeitpunkt ein geregeltes Erwerbseinkommen und befand - 13 -