Die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten wirkt sich zudem verschuldenserhöhend aus. Auch wenn es sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht um einen Fall besonders schwerer Kriminalität handelt, so zeugt das Vorgehen der Beschuldigten doch von einer beachtlichen Skrupellosigkeit, die erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestand hinausgeht. Besonders perfide erscheint, dass sie ihre Vertrauensstellung als Mitarbeiterin der Spitex und den damit einhergehenden Zugang zur Wohnung der damals 79-jährigen B._____ ausgenutzt hat, um diese zu bestehlen.