Der Straftatbestand des Diebstahls schützt das Vermögen (BGE 129 IV 223 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3). Die Beschuldigte hat am 1. November 2022 aus der Wohnung von B._____ Schmuckstücke im Gesamtwert von Fr. 30'920.00 gestohlen. Bei dieser Deliktssumme handelt es sich um einen erheblichen Betrag, der mehr als dem Vierfachen des im Jahr 2022 durchschnittlich verfügbaren Einkommens eines Privathaushalts von rund Fr. 6'900.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 12. November 2024) entspricht. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen ist damit von einem mittelschweren Taterfolg auszugehen.