Die Beschuldigte stellt für den Fall, dass der Schuldspruch wegen Diebstahls vollumfänglich bestätigt wird, keinen Antrag zum Strafmass. Sie beantragt diesfalls jedoch, dass vom Vollzug der Widerrufsstrafe abzusehen sei. - 12 - 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.