Aufgrund des Gesagten ist der Schuldspruch wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 1. November 2022 zu bestätigen und die Beschuldigte entsprechend zu verurteilen. Ihre Berufung ist in diesem Punkt unbegründet und damit abzuweisen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 3'000.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem hat sie den Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. Januar 2021 für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00, d.h. Fr. 6'000.00, gewährten bedingten Vollzugs angeordnet.