Für das Obergericht ist erstellt, dass die Beschuldigte die Schmuckstücke, die B._____ gehören und somit als fremd zu qualifizieren sind, aus deren Nachttisch bzw. deren Schmuckschatulle genommen hat. Dadurch hat sie deren Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet. Es war ihr dabei bewusst, dass es sich um fremde Schmuckstücke handelte, und sie nahm diese mit der Absicht, sich diese anzueignen und sich dadurch selbst zu bereichern. Dies lässt sich insbesondere auch daraus schliessen, dass sie die Schmuckstücke grösstenteils veräussert hat.