bewusst eine zu hohe Schätzung abgegeben haben könnte. Nach dem Gesagten ist darauf abzustellen, dass die Beschuldigte B._____ alle in der Schätzung genannten Schmuckstücke entwendet hat, welche einen Gesamtwert von rund Fr. 30'920.00 aufgewiesen haben. 2.2.3.5. Insgesamt hat das Obergericht bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Beweise keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass die Beschuldigte am 1. November 2022 anlässlich der Wohnungsreinigung bei B._____ sowohl die goldene Armkette mit Gravur als auch alle weiteren in der Anklage aufgeführten Schmuckstücke – mit Ausnahme des Eherings von B._____ – im Gesamtwert von rund Fr. 30'920.00 an sich genommen hat.