Bei den restlichen Schmuckstücken ist bei der Schätzung jeweils nur von dem ausgegangen worden, was auch angenommen werden konnte. So wurde zum Beispiel nur mit einem synthetischen Stein anstatt mit einem Edelstein gerechnet, wenn das Material nicht mit Sicherheit habe ermittelt werden können (act. 267). Somit entstand die Schätzung der I._____ AG nicht ohne jegliche Grundlage, sondern erweist sich vielmehr als schlüssig und nachvollziehbar. Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Plädoyer N. 23) sind auch keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die I._____ AG - 11 -