249, vgl. auch Plädoyer vor Bezirksgericht act. 267). Ein zum auf der Liste aufgeführten goldenen Collier gehörendes Armband wurde an einem anderen Ort aufbewahrt, weshalb dieses noch vorhanden war und das gestohlene Collier anhand des vorliegenden Referenzmodells auf Fr. 5'000.00 geschätzt werden konnte (act. 267 i.V.m. act. 249). Von einer anderen Halskette sowie einem Armband gab es zudem Fotos, worauf die Schätzung abgestützt werden konnte (act. 257 f.). Bei den restlichen Schmuckstücken ist bei der Schätzung jeweils nur von dem ausgegangen worden, was auch angenommen werden konnte.