Der Umstand, dass sich die Auflistung der fehlenden Schmuckstücke seit der ersten polizeilichen Einvernahme von B._____ verlängert hat, vermag die Glaubhaftigkeit des Fehlens aller schliesslich aufgelisteten Schmuckstücke nicht in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ist diese Auflistung inkl. der Ergänzungen das Ergebnis einer sorgfältig erfolgten Zusammenstellung, bei der auch die Tochter von B._____, welche den Schmuck vor dem Diebstahl aufbewahrt hatte (act. 182), mitgewirkt hat (act. 257 i.V.m. act. 267). Bezüglich des anlässlich der ersten Einvernahme geschätzten Deliktsbetrages ist es nachvollziehbar, dass B._____ den aktuellen Wert des fehlenden Schmuckes nicht exakt hat schätzen können.