__ AG signierte Liste der fehlenden Schmuckstücke stützte (act. 249 ff.). Hierbei ist vorwegzunehmen, dass der Staatsanwaltschaft bei der Auflistung des Deliktsguts ein - 10 - Fehler unterlaufen ist: B._____ ist lediglich der Ehering ihres Ehemannes C._____ entwendet worden, der auf der Basis ihres eigenen Eheringes auf Fr. 1'200.00 geschätzt worden ist (act. 249, «1x Ehering C._____ dito Ehering B._____, Preis 1'200»). Statt von zwei gestohlenen Eheringen im Wert von je Fr. 600.00 (act. 209) ist somit von einem gestohlenen Ehering im Wert von Fr. 1'200.00 (act. 249) auszugehen. Am Deliktsbetrag ändert sich dabei nichts.