Dagegen bringt die Beschuldigte vor, dass sich die Liste der fehlenden Schmuckstücke nach der ersten Einvernahme von B._____ vom 11. November 2022 verlängert und die Gesamtsumme des geltend gemachten Schadens erhöht hat (Plädoyer N. 20 f.). Bei ihrer ersten Einvernahme gab B._____ an, dass ihr zwei Halsketten, ein Armband, ein Ehering, drei Armreifen sowie sieben bis acht Fingerringe gestohlen worden seien (act. 182), wobei sie den Gesamtwert auf Fr. 8'000.00 schätzte (act. 186).