Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen, dass die Beschuldigte während der Wohnungsreinigung am 1. November 2022 nicht nur die goldene Armkette, sondern auch noch weitere Schmuckstücke von B._____ entwendet und bereits vor der Hausdurchsuchung zu Bargeld gemacht hat. Weshalb einzig die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Armkette noch nicht veräussert, jedoch poliert worden ist, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Denkbar ist, dass sich die Beschuldigte dafür einen höheren Erlös erhofft oder noch keinen Abnehmer gefunden hatte; möglicherweise wurde der andere Schmuck auch eingeschmolzen oder mit Blick darauf veräussert.