darauffolgenden Tag noch durch Vorlegung eines Bankauszugs zu belegen versucht hat (act. 155 f.). Da die Beschuldigte keine schlüssige und nachvollziehbare Erklärung für das anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundene Bargeld hatte und sich das Vorhandensein auch nicht anders erklären lässt, liegt der Schluss nahe, dass es sich dabei um den (teilweisen) Erlös aus der Veräusserung des zuvor bei B._____ gestohlenen Schmucks handelt. Dafür spricht auch der Umstand, dass die bei der Beschuldigten aufgefundene goldene Armkette poliert worden war (act. 194). Offensichtlich sollte auch diese gestohlene Armkette veräussert werden.