Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sagte die Beschuldigte sodann aus, sie habe immer mehrere Tausend Franken Bargeld zu Hause und die betreffenden Fr. 3'000.00 seien das Restgeld der insgesamt Fr. 8'000.00 eines vergangenen Urlaubs gewesen (act. 261). Auf den Widerspruch dieser neuen Erklärung zur ersten Einvernahme angesprochen, brachte die Beschuldigte vor, am besagten Morgen schockiert und nicht sie selbst gewesen zu sein, weshalb sie nicht gewusst habe, was sie ausgesagt habe (act. 262). Dabei scheint sie ausser Acht zu lassen, dass die Einvernahme erst am Nachmittag, fünf Stunden nach Abschluss der Hausdurchsuchung, stattgefunden hat (act.