__ Bank getätigt zu haben (act. 174). Sie erklärte, bis zum 30. November 2022 den entsprechenden Kontobeleg vorzulegen (act. 174). Auf dem am 29. November 2022 vorgelegten Bankauszug vom 1. September bis 29. November 2022 konnten jedoch keine Bezüge festgestellt werden, wie sie in der Einvernahme angegeben worden waren (act. 199 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sagte die Beschuldigte sodann aus, sie habe immer mehrere Tausend Franken Bargeld zu Hause und die betreffenden Fr. 3'000.00 seien das Restgeld der insgesamt Fr. 8'000.00 eines vergangenen Urlaubs gewesen (act. 261).