2.2.3.4. In Bezug auf die übrigen Schmuckstücke ist ein weiteres Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten das Bargeld in der Höhe von Fr. 3'000.00, das bei ihr zu Hause im Kleiderschrank des Gästezimmers versteckt aufgefunden wurde. Die Beschuldigte konnte dessen Herkunft nicht überzeugend erklären und verstrickte sich stattdessen in erhebliche Widersprüche. Anlässlich der am Nachmittag nach der Hausdurchsuchung durchgeführten Einvernahme gab die Beschuldigte an, rund zwei Wochen zuvor für einen Urlaub, der drei Tage später am 1. Dezember 2022 starten sollte, drei Bargeldbezüge von je Fr. 1'000.00 bei der H._____ Bank getätigt zu haben (act.