__ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Januar 2023 abzustellen, dass sie die betroffene Armkette zuletzt vor etwa einem halben Jahr (also noch im Jahr 2022) gesehen habe (act. 194). Hingegen liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass die Armkette bereits im Jahr 2020 verloren gegangen wäre. Nach dem Gesagten ist für das Obergericht mit der Vorinstanz zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte die goldene Armkette mit Gravur, die am 28. November 2022 in ihrer Wohnung aufgefunden wurde, am 1. November 2022 aus der Wohnung von B._____ entwendet hatte.