Die Erklärung der Beschuldigten ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es liegt komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass die Beschuldigte (bzw. ihr Enkel) die besagte Armkette zufällig gefunden, zwei Jahre lang in Besitz gehabt und dann ausgerechnet einige Tage, bevor deren Eigentümerin ihren Schmuck als gestohlen gemeldet hat, bei letzterer die Wohnung gereinigt hat. Vielmehr ist auf die glaubhafte Aussage von B._____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. Januar 2023 abzustellen, dass sie die betroffene Armkette zuletzt vor etwa einem halben Jahr (also noch im Jahr 2022) gesehen habe (act.