anlässlich des Geburtstages ihres Ehemannes im Jahr 1963 (act. 173, 194). An ihrer zweiten Einvernahme ergänzte B._____ zudem, dass jemand die Armkette poliert haben müsse, da sie nun wieder glänze (act. 194). Da B._____ diese Armkette wiederholt als ihr Eigentum identifizieren konnte (act. 173, 194, 257) und die Beschuldigte dies denn auch nicht bestreitet (act. 260), bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass diese Armkette B._____ gehört.