160 ff.) und auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten keine verdächtigen Hinweise gefunden wurden (act. 111.2), nicht der Schluss ziehen, dass die Beschuldigte deshalb als Täterin nicht mehr in Frage kommen würde. Ein DNA-Treffer auf der Schmuckschatulle oder Hinweise auf die Entäusserung der gestohlenen Schmuckstücke auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten hätten lediglich handfeste Beweise für eine Täterschaft erbringen können, das Fehlen solcher Umstände für sich allein ist aber nicht geeignet, die Täterschaft der Beschuldigten auszuschliessen. Vielmehr sind diese Umstände im Lichte der gesamten Indizienlage zu beurteilen.