Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Plädoyer N. 11) lässt sich aus dem Umstand, dass aus den Daktyloskopie-Spuren an der Schmuckschatulle kein DNA-Profil erstellt werden konnte (act. 160 ff.) und auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten keine verdächtigen Hinweise gefunden wurden (act. 111.2), nicht der Schluss ziehen, dass die Beschuldigte deshalb als Täterin nicht mehr in Frage kommen würde.