2.2.3.2. Die Verteidigung bringt vor, dass der angeordnete DNA-Spurenbericht der Schmuckschatulle von B._____ entlastend sei und die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten keinerlei Hinweise auf eine Täterschaft wie beispielsweise die Veräusserung des Deliktsguts ergeben habe (Plädoyer N. 11).