In den sich widersprechenden Punkten ist auf die Sachverhaltsdarstellung von B._____, die insgesamt konstant, nachvollziehbar und schlüssig ist, abzustellen. Bei dem von B._____ als forsch empfundenen Auftreten der Beschuldigten (UA act. 184) ist es nachvollziehbar, dass B._____ ihr während der Hausreinigung aus dem Weg hat gehen wollen. Im Übrigen ist es allgemein üblich, Angestellte der Spitex bei der Verrichtung von Reinigungsarbeiten nicht zu stören. Dass B._____ die Beschuldigte beim Putzen auf Schritt und Tritt verfolgt und kontrolliert haben soll, entspricht mithin nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.