gleichen Raum wie die Beschuldigte aufgehalten habe, weil die Beschuldigte ein forsches Auftreten gehabt habe und sie ihr nicht im Weg habe sein wollen (act. 184). Als letztere die hinteren Zimmer geputzt habe, sei sie im vorderen Bereich gewesen und umgekehrt (act. 185). Übereinstimmende Aussagen hat B._____ anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 9. Januar 2023 gemacht (act. 192). Die Sachverhaltsschilderungen von B._____ und der Beschuldigten gehen auch insoweit auseinander, als dass die Beschuldigte angab, sie habe nur im Wohnzimmer, in den beiden Badezimmern sowie im Korridor geputzt, wohingegen B._____ ausführte, die Beschuldigte sei in allen Zimmern gewesen (act. 167).