Nachdem ihr Ehemann ins Pflegeheim umgezogen sei (vgl. act. 256), sei der Schmuck am 28. Oktober 2022 wieder zurück zu B._____ gebracht worden, die ihn eigenhändig versorgt habe (act. 182 f.). Anlässlich der Wohnungsreinigung durch die Beschuldigte habe der Schmuck somit an seinem üblichen Ort, in der letzten Schublade vom Nachttisch und in einer Schmuckschatulle auf der Kommode, gelegen (act. 182). Des Weiteren führte B._____ aus, dass die Wohnung ausser von der Beschuldigten nicht von unbekannten Personen betreten worden sei (act. 183). So bestand anlässlich der Meldung vom 10. November 2022 bei der Polizei bereits ein konkreter Verdacht gegen die Beschuldigte (act. 151).