2.2.3. Mit der Vorinstanz hat auch das Obergericht keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten. Abzustellen ist hierbei in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen von B._____ sowie dem damit in Einklang stehenden Umstand, dass bei der Beschuldigten anlässlich einer Hausdurchsuchung eine goldene Armkette mit Gravur sowie verstecktes Bargeld aufgefunden und sichergestellt werden konnten.