2.2. 2.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich die Beschuldigte am 1. November 2022 während ungefähr einer halben Stunde zwecks Hausreinigung im Auftrag der Spitex in der Wohnung von B._____ in U._____ aufgehalten hat. Unbestritten ist zudem, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. November 2022 eine goldene Armkette mit Gravur «C._____» auf der Vorder- und «B._____ tt-mm-63» auf der Rückseite (act. 86 f.) sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 3'000.00 (act. 88 f.) bei der Beschuldigten aufgefunden und sichergestellt worden sind.