2. 2.1. Die Vorinstanz sah es als erstellt an, dass die Beschuldigte den ihr in der Anklage vorgeworfenen Diebstahl diverser Schmuckstücke gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begangen hat (vorinstanzliches Urteil, E. 3.5). Sie stützte sich dabei insbesondere auf die in der Wohnung der Beschuldigten aufgefundene goldene Armkette mit Gravur und das Bargeld in der Höhe von Fr. 3'000.00 sowie auf die jeweiligen Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin B._____ ab.