3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 7. Oktober 2024 beantragte die Beschuldigte, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderung sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Auf einen Widerruf des mit Urteil des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 25. Januar 2021 für die Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 60.00 gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten. Zudem sei ihr das sichergestellte Bargeld herauszugeben. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 10. März 2025 statt. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: