7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin B._____ Fr. 30'920.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 1. November 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. 8. Die Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin B._____ die gerichtlich auf Fr. 2'961.40 (inkl. Fr. 178.60 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO).